Zur Startseite (www.modellflug-freakshow.at)
Zurück |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach wie vor kommt es zu
Schadensfällen, die durch Doppelfrequenzbelegung verursacht werden.
Auf Modellflugplätzen ist dies durch eine vorhandene
Frequenztafel geregelt. Probleme gibt es vor allem beim
Fliegen
außerhalb von Modellflugplätzen, z.B. beim
Hangflug. Bitte achtet darauf, dass alle sicherheitsrelevanten Regeln
eingehalten werden!
Im Modellfliegermagazin des Österreichischen Aero-Clubs sind in der
Vergangenheit Berichte über die erlaubten Frequenzen in Kurzkommentaren
erschienen. Auch einige Artikel
in ausländischen Modellfachzeitschriften hatten
dieses Thema zum Inhalt und trugen dazu bei, die
unterschiedlichen Frequenzen für Modellflug auf internationaler Ebene
darzustellen. Auf Grund mehrerer Anfragen und für all jene Modellflieger
in Österreich, die noch nicht genau über die freigegebenen Frequenzen
Bescheid wissen, soll folgende Gesamtübersicht als Orientierungshilfe
dienen.
Genehmigt durch BGBl. II - Ausgegeben am 09.
Oktober 1998 -Nr. 364/Seite 2603
Genehmigt
durch BGBl. II - Ausgegeben am 09. Oktober 1998 -Nr. 364/Seite 2607 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ing. Roland Dunger |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Vollständigkeit halber als Zusatz zum Artikel von Ing. Dunger : in Österreich gibt es außer 35 MHz für Flugmodelle und 40 MHz für alle Modelle noch eine zugelassene Frequenz (27 MHz), die auch für alle Modelle erlaubt ist. Es ist aber NICHT EMPFEHLENSWERT, auf dieser Frequenz Modellflug zu betreiben da diese - wie 40 MHz - eine Gemeinschaftsfrequenz ist, auf der sowohl ferngesteuerte Flug-, Schiffs- als auch Automodelle betrieben werden können. Diesen Umstand der "Gemeinschaftsfrequenz" sollte man bei der Wahl des Frequenzbandes für Flugmodelle im Hinterkopf behalten.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Farben der obigen
Tabellen entsprechen den Kennzeichnungsfarben der Frequenzen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auszug aus dem österreichischen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
II. ALLGEMEINE
LUFTVERKEHRSREGELN |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.
Luftfahrtgesetz – LFG |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 129. Modellflüge. (1) Für Modellflüge ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 23 eine Bewilligung erforderlich. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 25 kg übersteigt. (2) Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist a) innerhalb von Sicherheitszonen die zur Festlegung der Sicherheitszone zuständige Behörde (§ 87) b) außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann. (3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des § 128 Abs. 4 gelten sinngemäß. Sicherheitszonen = große Flughäfen, sog. Einflugschneisen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
B. Luftfahrtgerät. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22. Begriffsbestimmung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Luftfahrtgerät ist ein zur technischen Ausrüstung oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges bestimmtes, in das Luftfahrzeug nicht eingebautes Gerät oder ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (§ 11) zu sein. Luftfahrtgerät sind insbesondere Startgeräte, Drachen und Fesselballone. (2) Militärisches Luftfahrtgerät ist
Luftfahrtgerät, das ausschließlich der
Landesverteidigung dient. Alles übrige
Luftfahrtgerät ist ziviles Luftfahrtgerät. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit ziviles Luftfahrtgerät einer Zulassung durch die Austro Control GmbH bedarf und die gemäß § 21 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen auf ziviles Luftfahrtgerät anzuwenden sind. Hiebei sind die technischen Anforderungen, die an ziviles Luftfahrtgerät zu stellen sind, die über dieses zu führenden Vormerkungen und die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfung festzulegen. § 24. Militärisches Luftfahrtgerät. Militärisches Luftfahrtgerät darf nur verwendet werden, wenn und solange seine Betriebssicherheit gewährleistet ist. II. Teil: Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät. A. Luftfahrzeuge. § 11. Begriffsbestimmung. (1) Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur
Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft
ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen,
gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zum Beispiel
Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter,
Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber
und Fallschirme) oder leichter als Luft
(zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind. (3) Als im Fluge befindlich gilt: a) ein Luftfahrzeug schwerer als Luft von dem Zeitpunkt an, in dem Kraft für die eigentliche Abflugsbewegung verwendet wird, bis zur Beendigung der eigentlichen Landungsbewegung, b) ein Luftfahrzeug leichter als Luft vom Zeitpunkt der Loslösung von der Erdoberfläche bis zur Beendigung des neuerlichen Festmachens auf ihr. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||